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   LSG Berlin-Brandenburg, 22.01.2021 - L 9 KR 370/19   

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LSG Berlin-Brandenburg, 22.01.2021 - L 9 KR 370/19 (https://dejure.org/2021,6636)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22.01.2021 - L 9 KR 370/19 (https://dejure.org/2021,6636)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22. Januar 2021 - L 9 KR 370/19 (https://dejure.org/2021,6636)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.01.2013 - VII ZR 128/12

    Auslegung der Klage: Beklagteneigenschaft bei tatsächlich gewolltem Vorgehen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.01.2021 - L 9 KR 370/19
    Bei einer an sich korrekten Bezeichnung einer tatsächlich existierenden Person komme ein objektives Verständnis, wonach eine andere Person gemeint sei, nur in Betracht, wenn aus dem übrigen Inhalt der Erklärung unzweifelhaft deutlich werde, dass und welche andere Person tatsächlich gemeint sei (BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - VII ZR 128/12 - Rn. 13 ff. und 17, juris).
  • BGH, 27.11.2007 - X ZR 144/06

    Zur Auslegung einer Parteibezeichnung - Bestätigung der BAG-Rechtssprechung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.01.2021 - L 9 KR 370/19
    Insofern unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt auch grundlegend von der Fallgestaltung im Urteil des BGH vom 27. November 2007 (X ZR 144/06).
  • BSG, 09.08.2006 - B 12 KR 22/05 R

    Versäumung der Klagefrist - Wiedereinsetzung - Beiladung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.01.2021 - L 9 KR 370/19
    Soweit die Klägerin auf die erst am 7. Mai 2019, damit mehr als 6 Monate nach Klageerhebung eingereichte Verwaltungsakte abstellt und der Auffassung ist, aus dieser habe sich unmissverständlich ergeben, gegen wen sich die Klage von Beginn an gerichtet habe, kann offen bleiben, ob auf Unterlagen, die später im sozialgerichtlichen Verfahren eingereicht werden, zur Auslegung des bezeichneten Klagegegners überhaupt abgestellt werden kann (in diesem Sinne möglicherweise BSG, Urteil vom 9. August 2006 - B 12 KR 22/05 R -, Rn. 22, juris, Berücksichtigung der später eingereichten anwaltlichen Vollmacht, um den Streitgegenstand zu bestimmen).
  • BFH, 08.01.1991 - VII R 61/88

    Auslegung der in der Klageschrift notwendigen Bezeichnung des Klägers

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.01.2021 - L 9 KR 370/19
    Der Grundsatz gebietet es, unklare Anträge - insbesondere bei einem juristisch nicht vorgebildeten Rechtsmittelführer - im Zweifel so auszulegen, dass das Ergebnis dem Willen eines verständigen Klägers entspricht (BFH, Urteil vom 8. Januar 1991 - VII R 61/88, BeckRS 1991, 6512 Rn. 25, beck-online).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2022 - L 11 KR 476/20

    Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen

    a) Die derzeitige Beklagte ist - unstreitig - nicht passivlegitimiert (Klage in diesem Fall unzulässig: BFH, Beschluss vom 13. Mai 2014 - XI B 129-132/13, XI B 129/13, XI B 130/13, XI B 131/13, XI B 132/13 - juris, Rn. 13 m.w.N; Guttenberger in: jurisPK-SGG, 2017, § 99 Rn. 57; Klage unbegründet: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2021 - L 9 KR 370/19 - juris).

    Bleibt aber der Beteiligte nicht derselbe, liegt keine Berichtigung vor, sondern ein gewillkürter Beteiligtenwechsel (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2021 - a.a.O., Rn. 15).

    Aus diesem Inhalt und dem Zweck lässt sich ersehen, dass sich aus der Angabe der IK-Nr. in der Klageschrift zwar zuverlässig das Krankenhaus als Leistungserbringer, aber nicht zweifelsfrei auch sein Rechtsträger entnehmen lässt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2021 - a.a.O., Rn. 19).

    Indem sie sodann in der Klageschrift eine andere GmbH benannt hat, hat sie für das Gericht (oder Dritte) objektiv jedoch nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass damit ein und dieselbe juristische Person (die Krankenhaus R GmbH) gemeint sein sollte (zur mangelnden Aussagekraft auch bei Korrespondenz vor Klageerhebung: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2021 - a.a.O., Rn. 16).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2022 - L 5 KR 729/21

    Wirksamkeit der Klageerhebung im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an

    Wer Beklagter im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG ist, entscheidet sich danach, wie die in der Klageschrift gewählte Bezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus Sicht des Empfängers zu verstehen ist (vgl. etwa Landessozialgericht (LSG) Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2021 - L 9 KR 370/19 - juris (Rn. 15)).

    Eine Berichtigung des Passivrubrums (anstelle eines gewillkürten Beklagtenwechsels als Klageänderung) ist nur möglich, wenn bzw. soweit sich die Identität der Beklagten dadurch nicht ändert (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2021 - L 9 KR 370/19-juris (Rn. 15); Bieresborn in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (BeckOGK) zum SGG, GesamtHrsg: Roos/Wahrendorf, Stand: 01.05.2021, SGG § 99 Rn. 32 (ebenso ders. im Vorgängerwerk Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Aufl. 2014, § 99 Rn. 31); Althammer in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, Vorbem. zu §§ 50-58 Rn. 7 ff. (insbes. Rn. 7, 9 und Rn. 13 zur Abgrenzung zwischen Berichtigung und Änderung); vgl. auch ausführlich BAG, Urteil vom 28. August 2008 - 2 AZR 279/07 - juris (Krankenhaus / Krankenhausträger)).

    Eine in der Klageschrift gleichwohl ausnahmsweise angegebene IK-Nr. ist für die Auslegung unergiebig, weil sich dieser Nr. von Sinn und Zweck her zwar der Leistungserbringer (das Krankenhaus) entnehmen lässt, nicht aber zuverlässig auch dessen Rechtsträger (vgl. LSG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2021 - L 9 KR 370/19 - juris (Rn. 19)).

  • SG Dortmund, 21.07.2021 - S 78 KR 3628/18
    Wer Beklagter im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG ist, entscheidet sich danach, wie die in der Klageschrift gewählte Bezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus Sicht des Empfängers zu verstehen ist (vgl. etwa Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2021 - L 9 KR 370/19 - juris (Rn. 15)).

    Eine Berichtigung des Passivrubrums (anstelle eines gewillkürten Beklagtenwechsels als Klageänderung) ist nur möglich, wenn bzw. soweit sich die Identität der Beklagten dadurch nicht ändert (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2021 - L 9 KR 370/19 - juris (Rn. 15); Bieresborn in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (BeckOGK) zum SGG, GesamtHrsg: Roos/Wahrendorf, Stand: 01.05.2021, SGG § 99 Rn. 32 (ebenso ders. im Vorgängerwerk Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Aufl. 2014, § 99 Rn. 31); Althammer in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, Vorbem. zu §§ 50-58 Rn. 7 ff. (insbes. Rn. 7, 9 und Rn. 13 zur Abgrenzung zwischen Berichtigung und Änderung); vgl. auch ausführlich BAG, Urteil vom 28. August 2008 - 2 AZR 279/07 - juris (Krankenhaus / Krankenhausträger)).

    Eine in der Klageschrift gleichwohl ausnahmsweise angegebene IK-Nr. ist für die Auslegung unergiebig, weil sich dieser Nr. von Sinn und Zweck her zwar der Leistungserbringer (das Krankenhaus) entnehmen lässt, nicht aber zuverlässig auch dessen Rechtsträger (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2021 - L 9 KR 370/19 - juris (Rn. 19)).

  • BSG, 18.08.2022 - B 1 KR 56/22 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Das Institutionskennzeichen gibt zwar nicht unmittelbar und ohne Weiteres Aufschluss über den Rechtsträger des Krankenhauses (vgl zu ähnlichen Konstellationen LSG Berlin-Brandenburg vom 10.6.2021 - L 9 KR 424/20 - juris RdNr 21; LSG Berlin-Brandenburg vom 22.1.2021 - L 9 KR 370/19 - juris RdNr 19) .
  • SG Dortmund, 29.04.2021 - S 93 KR 155/19
    Wer Beklagter im Sinne des § 92 Abs. 1 S. 1 SGG ist, entscheidet sich danach, wie die in der Klageschrift gewählte Bezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus Sicht des Empfängers zu verstehen ist (vgl. Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2021 - L 9 KR 370/19, juris), diese ist als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2013 - VII ZR 128/12, juris).

    Im Rahmen dieser Auslegung haben nicht nur die in der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift nebst etwaig beigefügter Unterlagen Berücksichtigung zu finden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2021 - L 9 KR 370/19, juris).

  • BSG, 22.06.2022 - B 1 KR 23/22 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Das Institutionskennzeichen gibt zwar nicht unmittelbar und ohne Weiteres Aufschluss über den Rechtsträger des Krankenhauses (vgl zu ähnlichen Konstellationen LSG Berlin-Brandenburg vom 10.6.2021 - L 9 KR 424/20 - juris RdNr 21; LSG Berlin-Brandenburg vom 22.1.2021 - L 9 KR 370/19 - juris RdNr 19) .
  • BSG, 22.06.2022 - B 1 KR 41/22 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Das Institutionskennzeichen gibt zwar nicht unmittelbar und ohne Weiteres Aufschluss über den Rechtsträger des Krankenhauses (vgl zu ähnlichen Konstellationen LSG Berlin-Brandenburg vom 10.6.2021 - L 9 KR 424/20 - juris RdNr 21; LSG Berlin-Brandenburg vom 22.1.2021 - L 9 KR 370/19 - juris RdNr 19) .
  • SG Dortmund, 29.04.2021 - 93 KR 155/19
    Wer Beklagter im Sinne des § 92 Abs. 1 S. 1 SGG ist, entscheidet sich danach, wie die in der Klageschrift gewählte Bezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus Sicht des Empfängers zu verstehen ist (vgl. Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2021 - L 9 KR 370/19, juris), diese ist als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2013 - VII ZR 128/12, juris).

    Im Rahmen dieser Auslegung haben nicht nur die in der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift nebst etwaig beigefügter Unterlagen Berücksichtigung zu finden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2021 - L 9 KR 370/19, juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2022 - L 11 KR 610/21

    Kein Anspruch der Krankenkasse auf die Erstattung einer geleisteten

    Der Senat kann hier offenlassen, ob diese erst später vorgelegten Unterlagen überhaupt im Rahmen der Auslegung berücksichtigt werden können (in diesem Sinne möglicherweise BSG, Urteil vom 9. August 2006 - B 12 KR 22/05 R - juris, Rn. 22; zur mangelnden Aussagekraft auch bei Korrespondenz vor Klageerhebung: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2021 - L 9 KR 370/19 - juris-Rn. 16), denn es folgt aus ihnen kein anderes Ergebnis.
  • BSG, 22.06.2022 - B 1 KR 29/22 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Das Institutionskennzeichen gibt zwar nicht unmittelbar und ohne Weiteres Aufschluss über den Rechtsträger des Krankenhauses (vgl zu ähnlichen Konstellationen LSG Berlin-Brandenburg vom 10.6.2021 - L 9 KR 424/20 - juris RdNr 21; LSG Berlin-Brandenburg vom 22.1.2021 - L 9 KR 370/19 - juris RdNr 19) .
  • BSG, 18.08.2022 - B 1 KR 50/22 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

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